Wiederzulassung von bestimmten Personengruppen zu Integrationskursen

Wiederzulassung von bestimmten Personengruppen zu Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG

Nach den Bestimmungen des durch die Bundesregierung gerade geänderten § 5 Abs. 4 S. 2 Integrationskursverordnung sind folgende Personengruppen bei der Zulassung nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen:
1. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen,
2. deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen.

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